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Für die gute Sache – ohne eigenes Risiko

Vereine und Verbände

Das Konzept zur Absicherung von Vermögensschäden für Vereine und Verbände, das von diversen Versicherungsgesellschaften angeboten wird, bietet allgemein einen umfassenden Versicherungsschutz der satzungsgemäßen Tätigkeit des Verbandes.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei sowohl auf Schadenersatzansprüche, die ein Dritter gegenüber dem Verband geltend macht, als auch auf den Fall, dass der Verband wegen eines Eigenschadens, den dieser unmittelbar erlitten hat, ein Organ oder einen Mitarbeitenden in Anspruch nimmt. Damit soll der Schutz des Verbandes vor finanziellen Verlusten bewirkt werden, die Organe oder Mitarbeitende bewirkt haben.
 

Großes persönliches Risiko

Die Mitglieder der Verbandsorgane sind, wie andere Führungsorgane juristischer Personen auch, einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Denn Organe von Verbänden haften grundsätzlich für durch eigene Pflichtverletzung verursachte Vermögensschäden mit ihrem gesamten Privatvermögen – unabhängig davon, welche Größenordnung der von ihnen geleitete Verein oder Verband aufweist.
 

Schadenrisiko liegt beim Verband

Wie auch bei den Organen von Stiftungen, so haften ehrenamtlich tätige Verbandsorgane gemäß § 31a BGB nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Durch diese Regelung wird das Schadenrisiko für ein pflichtwidriges Verhalten von ehrenamtlichen Organmitgliedern aber auf den Verband verlagert. Im Übrigen bleibt es bei der alten Haftungslage, soweit die Voraussetzungen des Ehrenamts beim Vorstand nicht vorliegen.

Um das Verbands- oder Vereinsvermögen vor finanziellen Verlusten zu bewahren, müssen Fehler, die vom Vorstand, anderen Organen oder Mitarbeitenden zu verantworten sind, also so abgesichert sein, dass sie keine negativen Folgen für die Körperschaft haben.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt solche Fehler ab, die im Rahmen der operativen Geschäftstätigkeit von Organen oder Mitarbeitenden verursacht worden sind und sich in Vermögensschäden niederschlagen. Der Versicherungsschutz umfasst alle Fehler, die im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit entstehen können.

Das Privatvermögen der Vorstände und anderer Organe schützt eine D&O-Versicherung, die dann eintritt, wenn Schadenersatzansprüche gegen versicherte Personen geltend gemacht werden. Der Versicherer zahlt die Abwehrkosten für unbegründete Ansprüche und leistet Entschädigung im Fall begründeter Ansprüche.

Mit den richtigen Konzepten lässt sich das Haftungsrisiko stark beschränken. Gerne beraten wir von PP Business Protection Sie zu allen Fragen der Absicherung der Haftungsrisiken.

 


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