

Einführung eines obligatorischen Selbstehaltes und Übergangsregelung in der D&O-Versicherung
Die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Selbstbehaltes ist am 17. Juli 2009 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind in alle neuen D&O-Versicherungsverträge für Aktiengesellschaften entsprechende Selbstbehaltsregelungen aufzunehmen.
Für bereits laufende Verträge wird eine Übergangsfrist bis spätestens 30. Juni 2010 gewährt. Somit müssen ab dem 1. Juli 2010 alle betroffenen D&O-Versicherungsverträge eine dem neuen § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG entsprechende Selbstbehaltsregelung enthalten.
Nicht ganz eindeutig wird in der Gesetzesbegründung der Zeitpunkt terminiert, zu dem eine Verlängerung des D&O-Versicherungsvertrages erfolgen muss. Hierfür kämen zum einen der frühere Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (Mitte Juli 2009) und zum anderen der spätere Zeitpunkt des Stichtages der Übergangsregelung (30. Juni 2010) in Betracht.
§ 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz eröffnet den Anwendungsbereich der Übergangsregelung nur für Verträge, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (Mitte Juli 2009) abgeschlossen wurden. Vor diesem Hintergrund spricht mehr dafür, auch die Verlängerung eines Vertrages nur dann für die Übergangsregelung gelten zu lassen, wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes umgesetzt wurde. Diese Auslegung könnte in der Praxis dann die Folge hervorrufen, dass betroffene Unternehmen ihre nach diesem Zeitpunkt zur Verlängerung anstehenden D&O-Versicherungsprogramme vorzeitig zu verlängern versuchen, um zumindest bis zum 1. Juli 2010 noch nicht von der neuen Selbstbehaltsregelung betroffen zu sein.
Den Gesetzesbeschluss finden Sie hier.
Bei Interesse an einem unverbindlichen Angebot zur D&O-Selbstbehaltversicherung genügt es, uns diesen Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden.
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